§1 Name, Sitz, Rechtsform
(1) Der Verein führt den Namen „Bremer Kinder- und Jugendfreizeit e.V.“ (kurz: BKUJ).
(2) Der Verein hat seinen Geschäftssitz in Bremen.
(3) Der Verein ist beim Amtsgericht Bremen unter der Nummer „VR 3938“ im Vereinsregister eingetragen.
§2 Zweck
(1) Der Verein will Kindern und Jugendlichen die Möglichkeit bieten, eine sinnvolle, erholsame und kostengünstige Freizeit zu gestalten.
(2) Durch Mitwirkung der Mitglieder sowie interessierter Personen und Organisationen soll ein entsprechendes Freizeitangebot geschaffen werden.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke„ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendpflege, -fürsorge und der Gesundheitsvorsorge, insbesondere durch Maßnahmen zur Kinder- und Jugenderholung sowie der Durchführung und Organisation von Freizeitaktivitäten für Kinder- und Jugendliche. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Zur Erfüllung des Vereinszwecks darf der Verein Kooperationen mit anderen als gemeinnützig anerkannten Vereinen ähnlichen Zwecks eingehen.
§3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person werden.
(2) Als förderndes Mitglied kann aufgenommen werden, wer dem Verein ohne feste Beitragspflicht Geld-, Sachzuwendungen oder unentgeltliche Dienstleistungen erbringt.
(3) Die Aufnahme eines Mitglieds setzt dessen schriftlichen formlosen Aufnahmeantrag an den Vorstand des Vereins voraus. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Entscheidung, auch die Ablehnung des Antrags, kann ohne Angabe von Gründen erfolgen.
(4) Gegen einen ablehnenden Bescheid des Vorstands kann der Antragsteller innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids eine schriftliche Beschwerde beim Vorstand einlegen. Über diese Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet:
- Mit dem Tod des Mitgliedes bzw. mit der Auflösung der juristischen Person,
- durch freiwilligen Austritt,
- durch Streichung von der Mitgliederliste
- durch Ausschluss aus dem Verein
(2) der freiwillige Austritt kann nur durch eine an den Vorstand gerichtete schriftliche Erklärung erfolgen.
(3) Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung seinen Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet hat. Die Streichung darf erst erfolgen, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate vergangen sind und der Beitragsrückstand nicht beglichen ist. Über die Streichung aus der Mitgliederliste ist das Mitglied zu informieren
(4) Der Vorstand kann ein Mitglied, das in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstößt, dem Verein Schaden zugefügt oder sich unehrenamtlicher Handlungen schuldig gemacht hat, aus dem Verein ausschließen. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Beachtung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme (mündlich oder in Schriftform) zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss eines Mitglieds ist dem Mitglied per Einschreiben bekannt zu machen.
(5) Gegen den Ausschluss kann das ausgeschlossene Mitglied innerhalb eines Monats seit Zugang des Beschlusses schriftlich beim Vorstand die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Der Vorstand hat innerhalb von zwei Monaten ab Zugang des Einspruches die Mitgliederversammlung zwecks Entscheidung über den Ausschluss einzuberufen. Unterlässt der Vorstand die fristgerechte Einberufung der Mitgliederversammlung, ist der Ausschließungsbeschluss des Vorstands wirkungslos.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Vereinsmitglieder sind zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrags verpflichtet, über dessen Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands beschließt.
(2) Mitglieder unter 18 Jahren sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.
(3) Mitgliedern, die unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten sind, kann der Beitrag für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden. Über einen entsprechenden schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand,
(4) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 6 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
- Der Vorstand
- Die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
(1) der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen
- dem Vorsitzenden des Vorstands,
- dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Kassenwart
- sowie auf Wunsch der Mitgliederversammlung bis zu 3 Beisitzern
(2) Die Mitglieder des Vorstands werden einzeln auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Wählbar sind Vereinsmitglieder.
(3) Der jeweilige Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstands im Amt, selbst wenn hierbei die Amtsdauer von zwei Jahren überschritten wird.
(4) Ein Vorstandsmitglied kann bei grober Amtspflichtverletzung oder Unfähigkeit zur Geschäftsführung oder aus sonstigem wichtigem Grund von der Mitgliederversammlung abberufen werden.
(5) Den Vorstand i. S. des § 26 BGB bilden der Vorsitzende, sein Stellvertreter, sowie der Kassenwart. Jeder hat Alleinvertretungsmacht. Intern wird vereinbart, dass der stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden bzw. der Schatzmeister im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden sowie des stellv. Vorsitzenden von seiner Vertretungsmacht Gebrauch macht. Der vertretungsberechtigte Vorstand darf Änderungen, die Registergericht oder Finanzamt verlangen, redaktionell vornehmen.
§ 8 Zuständigkeit und Aufgaben des Vorstands
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, sofern sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem die folgenden Aufgaben:
- Führung der laufenden Geschäfte des Vereins,
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- Buchführung über Einnahmen und Ausgaben des Vereins,
- Abschluss und Kündigung von Verträgen, die zur Durchführung des Vereinszweckes notwendig sind.
- Beschlussfassung über die Aufnahme, Streichung und den Ausschluss von Mitgliedern gem. §3 (1) und (2) dieser Satzung,
- Entscheidung über konkrete Projekte und Maßnahmen des Vereins.
§ 9 Beschlussfassung des Vorstands
(1) Der Vorstand beruft die Vorstandssitzung nach Bedarf, mindestens jedoch einmal pro Geschäftsjahr ein. Die Einladung erfolgt schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Aus Kostengründen kann die Einladung auch in elektronischer Form (per E-Mail) erfolgen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der gewünschten Tagesordnung die Einberufung der Vorstandssitzung verlangen. Der Vorsitzende leitet die Sitzung, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, so hat der Vorsitzende unverzüglich eine neue Sitzung des Vorstands zu einem Zeitpunkt, der längstens zwei Wochen später liegen darf, mit einer Frist von einer Woche mit derselben Tagesordnung einzuberufen. In dieser Sitzung ist Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Vorstandsmitglieder gegeben. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(3) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende unverzüglich eine neue Sitzung des Vorstands zu einem späteren Zeitpunkt, der längstens zwei Wochen später liegen darf, unter Beibehaltung der Tagesordnung einzuberufen. Besteht erneut Stimmengleichheit, so gilt der Antrag als abgelehnt.
(4) Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die zumindest Anträge und Beschlüsse wiedergeben muss. Das Protokoll ist nach Anfertigung, spätestens bei der nächsten Vorstandssitzung, von den damals Anwesenden zu unterschreiben.
(5) Beschlüsse können außerdem im Umlaufverfahren schriftlich per Brief/E-Mail/Fax gefasst werden, wenn kein Mitglied des Vorstands diesem Verfahren schriftlich widerspricht.
§ 10 Kassenprüfer
(1) Die Mitglieder wählen in der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Dieser ist nicht Mitglied des Vorstands und arbeitet als Kontrollorgan des Vorstands im Auftrag der Mitglieder. Er kontrolliert die Finanzgeschäfte des Vorstandes und unterbreitet der Jahresmitgliederversammlung einen Prüfbericht. Der Kassenprüfer kann, muss aber nicht, Mitglied des Vereins sein.
(2) Im Hinblick auf die Abberufungsmodalitäten gilt §7 (2)-(4) entsprechend.
§ 11 Die Mitgliederversammlung
(1) Jedes volljährige Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Die Ausübung des Stimmrechts ist in der Mitgliederversammlung persönlich wahrzunehmen. Stimmrechtsbündelung und Vertretung sind nicht zulässig.
(2) Die Mitgliederversammlung hat neben den an anderen Stellen der Satzung aufgeführten Aufgaben über die Belange des Vereins zu beschließen. Dies umfasst insbesondere:
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands
- Wahl des Vorstands/Kassenprüfer
- Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge in der Beitragsordnung,
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
- Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags sowie über die Berufung gegen einen Ausschlie&szilg;ungsbeschluss des Vorstands.
- Ernennung von Ehrenmitgliedern und fördernden Mitgliedern.
(3) In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung hat einmal jährlich, spätestens sechs Monate nach Ablauf eines Geschäftsjahres stattzufinden. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen, schriftlich und unter Mitteilung der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte von dem Mitglied dem Verein bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
§ 13 Durchführung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei Verhinderung entsprechend der Vertretungsregelung gemäß § 7 (5) dem zuständigen Stellvertreter bzw. bei Abwesenheit aller Vorstandsmitglieder durch das älteste anwesende Vereinsmitglied geleitet.
(2) Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorangehenden Diskussion einem von der Mitgliederversammlung bestimmten Wahlleiter übertragen werden.
(3) Art und Durchführung der Versammlung legt der Versammlungsleiter fest. Die Abstimmung muss schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn mindestens 1/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.
(4) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
(5) Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Soll über eine Satzungsänderung abgestimmt werden, so muss mindestens 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Bei einer Abstimmung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(6) Beschlüsse werden im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Protokollführer wird von dem Versammlungsleiter bestimmt. Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied sein. Das Protokoll soll Feststellungen über Ort und Zeit der Versammlung, der Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden
§ 14 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Satzungsänderungswünsche können auf diese Art nicht auf die Tagesordnung gebracht werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand bei Bedarf einberufen werden. Eine Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung hat zu erfolgen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn mindestens 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder dies beim Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich beantragt. Um dieses Quorum festzustellen, ist der Vorstand verpflichtet, auf ein Begehren von mindestens fünf Vereinsmitgliedern, diesen Einblick in die aktuelle Mitgliederliste mit Anschrift zu gewähren.
(2) Für die Durchführung der außerordentlichen Mitgliederversammlung gelten §§13, 14 dieser Satzung entsprechend.
§16 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr endet jeweils am 30. September.
§17 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in §13 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
§18 Anfallberechtigung
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den Kinder- und Jugendfreizeit e.V. (in Hannover), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 19.12.2010
§1 Name, Sitz, Rechtsform
(1) Der Verein führt den Namen „Kinder- und Jugendfreizeit e.V.“ (kurz: KJF).
(2) Der Verein hat seinen Geschäftssitz in Hannover.
(3) Der Verein ist beim Amtsgericht HAnnover unter der Nummer „VR 200890“ im Vereinsregister eingetragen.
§2 Zweck
(1) Der Verein will Kindern und Jugendlichen die Möglichkeit bieten, eine sinnvolle, erholsame und kostengünstige Freizeit zu gestalten.
(2) Durch Mitwirkung der Mitglieder sowie interessierter Personen und Organisationen soll ein entsprechendes Freizeitangebot geschaffen werden.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke„ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendpflege, -fürsorge und der Gesundheitsvorsorge, insbesondere durch Maßnahmen zur Kinder- und Jugenderholung sowie der Durchführung und Organisation von Freizeitaktivitäten für Kinder- und Jugendliche. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Zur Erfüllung des Vereinszwecks darf der Verein Kooperationen mit anderen als gemeinnützig anerkannten Vereinen ähnlichen Zwecks eingehen.
§3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person werden.
(2) Als förderndes Mitglied kann aufgenommen werden, wer dem Verein ohne feste Beitragspflicht Geld-, Sachzuwendungen oder unentgeltliche Dienstleistungen erbringt.
(3) Die Aufnahme eines Mitglieds setzt dessen schriftlichen formlosen Aufnahmeantrag an den Vorstand des Vereins voraus. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Entscheidung, auch die Ablehnung des Antrags, kann ohne Angabe von Gründen erfolgen.
(4) Gegen einen ablehnenden Bescheid des Vorstands kann der Antragsteller innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids eine schriftliche Beschwerde beim Vorstand einlegen. Über diese Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet:
- Mit dem Tod des Mitgliedes bzw. mit der Auflösung der juristischen Person,
- durch freiwilligen Austritt,
- durch Streichung von der Mitgliederliste
- durch Ausschluss aus dem Verein
(2) der freiwillige Austritt kann nur durch eine an den Vorstand gerichtete schriftliche Erklärung erfolgen.
(3) Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung seinen Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet hat. Die Streichung darf erst erfolgen, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate vergangen sind und der Beitragsrückstand nicht beglichen ist. Über die Streichung aus der Mitgliederliste ist das Mitglied zu informieren
(4) Der Vorstand kann ein Mitglied, das in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstößt, dem Verein Schaden zugefügt oder sich unehrenamtlicher Handlungen schuldig gemacht hat, aus dem Verein ausschließen. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Beachtung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme (mündlich oder in Schriftform) zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss eines Mitglieds ist dem Mitglied per Einschreiben bekannt zu machen.
(5) Gegen den Ausschluss kann das ausgeschlossene Mitglied innerhalb eines Monats seit Zugang des Beschlusses schriftlich beim Vorstand die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Der Vorstand hat innerhalb von zwei Monaten ab Zugang des Einspruches die Mitgliederversammlung zwecks Entscheidung über den Ausschluss einzuberufen. Unterlässt der Vorstand die fristgerechte Einberufung der Mitgliederversammlung, ist der Ausschließungsbeschluss des Vorstands wirkungslos.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Vereinsmitglieder sind zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrags verpflichtet, über dessen Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands beschließt.
(2) Mitglieder unter 18 Jahren sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.
(3) Mitgliedern, die unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten sind, kann der Beitrag für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden. Über einen entsprechenden schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand,
(4) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 6 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
- Der Vorstand
- Die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
(1) der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen
- dem Vorsitzenden des Vorstands,
- dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Kassenwart
- sowie auf Wunsch der Mitgliederversammlung bis zu 3 Beisitzern
(2) Die Mitglieder des Vorstands werden einzeln auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Wählbar sind Vereinsmitglieder.
(3) Der jeweilige Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstands im Amt, selbst wenn hierbei die Amtsdauer von zwei Jahren überschritten wird.
(4) Ein Vorstandsmitglied kann bei grober Amtspflichtverletzung oder Unfähigkeit zur Geschäftsführung oder aus sonstigem wichtigem Grund von der Mitgliederversammlung abberufen werden.
(5) Den Vorstand i. S. des § 26 BGB bilden der Vorsitzende, sein Stellvertreter, sowie der Kassenwart. Jeder hat Alleinvertretungsmacht. Intern wird vereinbart, dass der stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden bzw. der Schatzmeister im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden sowie des stellv. Vorsitzenden von seiner Vertretungsmacht Gebrauch macht. Der vertretungsberechtigte Vorstand darf Änderungen, die Registergericht oder Finanzamt verlangen, redaktionell vornehmen.
§ 8 Zuständigkeit und Aufgaben des Vorstands
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, sofern sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem die folgenden Aufgaben:
- Führung der laufenden Geschäfte des Vereins,
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- Buchführung über Einnahmen und Ausgaben des Vereins,
- Abschluss und Kündigung von Verträgen, die zur Durchführung des Vereinszweckes notwendig sind.
- Beschlussfassung über die Aufnahme, Streichung und den Ausschluss von Mitgliedern gem. §3 (1) und (2) dieser Satzung,
- Entscheidung über konkrete Projekte und Maßnahmen des Vereins.
§ 9 Beschlussfassung des Vorstands
(1) Der Vorstand beruft die Vorstandssitzung nach Bedarf, mindestens jedoch einmal pro Geschäftsjahr ein. Die Einladung erfolgt schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Aus Kostengründen kann die Einladung auch in elektronischer Form (per E-Mail) erfolgen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der gewünschten Tagesordnung die Einberufung der Vorstandssitzung verlangen. Der Vorsitzende leitet die Sitzung, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, so hat der Vorsitzende unverzüglich eine neue Sitzung des Vorstands zu einem Zeitpunkt, der längstens zwei Wochen später liegen darf, mit einer Frist von einer Woche mit derselben Tagesordnung einzuberufen. In dieser Sitzung ist Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Vorstandsmitglieder gegeben. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(3) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende unverzüglich eine neue Sitzung des Vorstands zu einem späteren Zeitpunkt, der längstens zwei Wochen später liegen darf, unter Beibehaltung der Tagesordnung einzuberufen. Besteht erneut Stimmengleichheit, so gilt der Antrag als abgelehnt.
(4) Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die zumindest Anträge und Beschlüsse wiedergeben muss. Das Protokoll ist nach Anfertigung, spätestens bei der nächsten Vorstandssitzung, von den damals Anwesenden zu unterschreiben.
(5) Beschlüsse können außerdem im Umlaufverfahren schriftlich per Brief/E-Mail/Fax gefasst werden, wenn kein Mitglied des Vorstands diesem Verfahren schriftlich widerspricht.
§ 10 Kassenprüfer
(1) Die Mitglieder wählen in der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Dieser ist nicht Mitglied des Vorstands und arbeitet als Kontrollorgan des Vorstands im Auftrag der Mitglieder. Er kontrolliert die Finanzgeschäfte des Vorstandes und unterbreitet der Jahresmitgliederversammlung einen Prüfbericht. Der Kassenprüfer kann, muss aber nicht, Mitglied des Vereins sein.
(2) Im Hinblick auf die Abberufungsmodalitäten gilt §7 (2)-(4) entsprechend.
§ 11 Die Mitgliederversammlung
(1) Jedes volljährige Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Die Ausübung des Stimmrechts ist in der Mitgliederversammlung persönlich wahrzunehmen. Stimmrechtsbündelung und Vertretung sind nicht zulässig.
(2) Die Mitgliederversammlung hat neben den an anderen Stellen der Satzung aufgeführten Aufgaben über die Belange des Vereins zu beschließen. Dies umfasst insbesondere:
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands
- Wahl des Vorstands/Kassenprüfer
- Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge in der Beitragsordnung,
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
- Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags sowie über die Berufung gegen einen Ausschlie&szilg;ungsbeschluss des Vorstands.
- Ernennung von Ehrenmitgliedern und fördernden Mitgliedern.
(3) In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung hat einmal jährlich, spätestens sechs Monate nach Ablauf eines Geschäftsjahres stattzufinden. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen, schriftlich und unter Mitteilung der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte von dem Mitglied dem Verein bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
§ 13 Durchführung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei Verhinderung entsprechend der Vertretungsregelung gemäß § 7 (5) dem zuständigen Stellvertreter bzw. bei Abwesenheit aller Vorstandsmitglieder durch das älteste anwesende Vereinsmitglied geleitet.
(2) Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorangehenden Diskussion einem von der Mitgliederversammlung bestimmten Wahlleiter übertragen werden.
(3) Art und Durchführung der Versammlung legt der Versammlungsleiter fest. Die Abstimmung muss schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn mindestens 1/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.
(4) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
(5) Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Soll über eine Satzungsänderung abgestimmt werden, so muss mindestens 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Bei einer Abstimmung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(6) Beschlüsse werden im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Protokollführer wird von dem Versammlungsleiter bestimmt. Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied sein. Das Protokoll soll Feststellungen über Ort und Zeit der Versammlung, der Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden
§ 14 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Satzungsänderungswünsche können auf diese Art nicht auf die Tagesordnung gebracht werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand bei Bedarf einberufen werden. Eine Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung hat zu erfolgen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn mindestens 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder dies beim Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich beantragt. Um dieses Quorum festzustellen, ist der Vorstand verpflichtet, auf ein Begehren von mindestens fünf Vereinsmitgliedern, diesen Einblick in die aktuelle Mitgliederliste mit Anschrift zu gewähren.
(2) Für die Durchführung der außerordentlichen Mitgliederversammlung gelten §§13, 14 dieser Satzung entsprechend.
§16 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr endet jeweils am 30. September.
§17 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in §13 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
§18 Anfallberechtigung
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den Bremer Kinder- und Jugendfreizeit e.V. (in Bremen), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 16.01.2009